Berichtswesen
§ 16b.
§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40205690
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)