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§ 4a AiatV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Zuständigkeit für Post und Telekommunikation

§ 4a

(1) Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die in Abs. 2 genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach § 1 und § 3 dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.

(2) Abs. 1 umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, e und f sowie § 1 Abs. 3 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2011, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (§ 26 Abs. 8 ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

  1. 1. der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,
  2. 2. von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen,
  3. 3. von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 geführt werden,
  4. 4. von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, soweit auf sie mindestens eine der in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zutrifft.

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