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Artikel IV Soziale Sicherheit - 2. Zusatzabkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1992

Artikel IV

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt dieses Zusatzabkommen am letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Artikel II Ziffern 4, 5 und 6 sowie Artikel III dieses Zusatzabkommens treten an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen *) in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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