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Art. 5 § 4 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 4.

(1) ArbeitgeberInnen, die

  1. 1. den Ausgleich für das gemäß § 3 Abs. 1 gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oder
  2. 2. die gemäß § 3a Abs. 2 gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,

(2) Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008815

Dokumentnummer

NOR40249203

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