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Art. 5 § 2 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 2.

(1) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:

  1. 1. Intensivstationen;
  2. 2. im OP-Bereich (OP-Saal, Aufwachstation und Kreißsaal);
  3. 3. Unfallambulanzen;
  4. 4. Psychiatrische Ambulanzen bzw. in für die Aufnahme von psychiatrischen Patienten während der Nacht vorgesehenen Primariaten;
  5. 5. Notfallambulanzen und chirurgische Ambulanzen;
  6. 6. Entgiftungsstationen;
  7. 7. Dialysestationen;
  8. 8. Akutdialysestationen;
  9. 9. Aufnahmestationen;
  10. 10. Aids-Stationen;
  11. 11. Einrichtungen der stationären Langzeitpflege;
  12. 12. Pflegestationen in psychiatrischen Krankenanstalten und psychiatrischen Krankenabteilungen sowie in psychiatrischen Akutstationen;
  13. 13. Unfallstationen, orthopädische Stationen sowie Stationen in Rehabilitationszentren mit vergleichbarer Arbeitsbelastung;
  14. 14. onkologische und chemotherapeutische Stationen;
  15. 15. schwerpunktinterne Abteilungen;
  16. 16. Neurochirurgien und Neurologien (chirurgische und neurologische Abteilungen);
  17. 17. Transplantationschirurgien.

(2) Der Kollektivvertrag kann Arbeitnehmer in anderen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse wie die in Abs. 1 genannten aufweisen oder die der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder deren Tätigkeit sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbeziehen.

(3) Arbeitnehmer, für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.

(4) Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.

(5) Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Landeshauptmannes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.

Schlagworte

Betreuungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008815

Dokumentnummer

NOR40249876

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