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Art. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

§ 4

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß § 1 Abs. 4 Z 9 sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.

(3) Beschädigten ist

  1. 1. für die Ausstattung des eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 1 431,65 Euro zu gewähren,

    und

  1. 2. für andere Sonderausstattungen, die Änderung der Bedienungseinrichtungen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten am eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeug, ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 1 431,65 Euro zu gewähren.

(4) Ein Zuschuß zu den Kosten der in Abs. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.

(5) Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.

(6) Die unter Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.

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