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Art. 1 § 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Umfang der Ausstattung

§ 2

(1) Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.

(2) In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen

(3) Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.

(4) Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.

(5) Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.

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