Paritätische Ausschüsse
§ 94.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß einzelne Arbeiterkammern oder die Bundesarbeitskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105866
alte Dokumentnummer
N6199118124J
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