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§ 94 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Paritätische Ausschüsse

§ 94.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß einzelne Arbeiterkammern oder die Bundesarbeitskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105866

alte Dokumentnummer

N6199118124J

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