Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 87.
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer vier Vizepräsidenten, wobei von jeder vorschlagsberechtigten Fraktion höchstens ein Vorstandsmitglied, das nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer ist, zum Vizepräsidenten gewählt werden kann. Für die Wahl gilt § 49 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Mandate der Vizepräsidenten auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen verhältnismäßig nach deren Vertretung in der Hauptversammlung aufzuteilen sind. Die Einschränkung der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern, die nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer sind (erster Satz), gilt nicht, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion bei Anwendung des ersten Satzes nicht alle ihr zukommenden Funktionen eines Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer besetzen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105859
alte Dokumentnummer
N6199118117J
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