Aufgaben der Hauptversammlung
§ 83.
Der Hauptversammlung obliegt:
- 1. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
- 2. die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
- 3. die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);
- 4. die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);
- 5. die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);
- 6. die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);
- 7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
- 8. die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;
- 9. die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;
- 1 0.die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);
- 11. die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
- 12. die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR40009322
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