Wahl des Kontrollausschusses
§ 50.
(1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
- 1. Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.
- 2. Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
- Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.
(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
(4) Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:
- 1. Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;
- 2. es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt;
- 3. die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.
(5) In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
- 1. der Präsident,
- 2. die Vizepräsidenten,
- 3. die übrigen Vorstandsmitglieder,
- 4. die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115787
alte Dokumentnummer
N6199852889L
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