Erlöschen des Mandats
§ 44.
Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
- 1. er das Mandat zurücklegt oder
- 2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115782
alte Dokumentnummer
N6199852884L
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