Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 41.
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105813
alte Dokumentnummer
N6199118071J
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