Amtliche Stimmzettel
§ 38.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Es ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115779
alte Dokumentnummer
N6199852881L
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