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§ 3 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich

§ 3.

(1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte bilden die Bundesarbeitskammer.

(3) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern erstreckt sich jeweils auf ein Bundesland. Der Sitz der Arbeiterkammern ist die jeweilige Landeshauptstadt oder ein anderer von der Vollversammlung bestimmter Ort.

(4) Der Wirkungsbereich der Bundesarbeitskammer erstreckt sich auf das Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(5) Die Arbeiterkammern sind berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Kammer für Arbeiter und Angestellte für ... (Name des Bundeslandes)“ zu führen. Die Bundesarbeitskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Bezeichnung „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105775

alte Dokumentnummer

N6199118033J

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