Wahlberechtigung
§ 20.
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10).
(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3) Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115763
alte Dokumentnummer
N6199852865L
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