Geltungsbereich
§ 3.
(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
- 1. gesetzliche Unfallversicherung,
- 2. gesetzliche Pensionsversicherung,
- 3. gesetzliche Krankenversicherung,
- 4. Arbeitsmarktförderung,
- 5. Kriegsopferversorgung,
- 6. Heeresversorgung,
- 7. Entschädigung von Verbrechensopfern,
- 8. Opferfürsorge,
- 9. Behinderteneinstellung,
- 10. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
- 11. Entschädigung von Impfschäden,
- 12. Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40018821
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