Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist
§ 87
Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse
- 1. in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und in der Fernmeldehoheitsverwaltung sowie
- 2. in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist,
den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.
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