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§ 83 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83.

(1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

  1. 1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
  2. 2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
  3. 3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
  4. 4. Seelsorger,
  5. 5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und
  6. 6. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

  1. 1. auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und
  2. 2. bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

  1. 1. Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
  1. a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
  2. b) deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
  1. 2. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
  1. a) in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
  2. b) bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

  1. 1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
  2. 2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998, Ausschreibungsverfahren, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40229853

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