Bestellungshindernisse
§ 33
Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
- 1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,
- 2. wer außer Dienst gestellt ist oder
- 3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
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