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§ 26 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

  1. 1. in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
  2. 2. in den Fällen des § 25 Abs. 1.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Abs. 1 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Abs. 1 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265317

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