vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 5

Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung, bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren außerdem nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)