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§ 27 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Aufbewahrung der Niederschrift

§ 27

Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.

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