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§ 1 Vereinfachung des Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem AlVG 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

§ 1.

Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Leistungsbezieher hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung bilden.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10008663

Dokumentnummer

NOR12103691

alte Dokumentnummer

N6198811629L

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