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Artikel 37 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 37

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.

(3) Im Falle der Kündigung gilt dieses Abkommen für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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