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Artikel 35 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach diesem Abkommen

  1. a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten festgestellt;
  2. b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Träger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.

    Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Artikel 33 Absatz 1 entsprechend.

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