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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

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