Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfe:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
in Dänemark
für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension:
Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,
für alle anderen Fälle:
Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)