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Artikel VII Überleitung von Universitätspersonal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel VII

Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979.

(2) Bei Lehrern im Sinne des Abs. 1 richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung. § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (§ 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung, die an diesem Tage an einer Universität (Hochschule) in Verwendung stehen, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an Universitäten (Hochschulen) im Sinne des 1. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979.

(4) Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung und ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988 an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspricht und der die Erfordernisse der Z 21.2 bis 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis ernannt werden.

(5) Zeiten, die

  1. 1. ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung oder
  2. 2. ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1

    in einer im Abs. 4 angeführten Verwendung zurückgelegt hat, sind ab dem Tag der Ernennung nach Abs. 4 Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent gleichzuhalten.

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