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§ 2 Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2

Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag

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