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§ 26a KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2022

Die Frist in Abs. 4 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage (vgl. § 34 Abs. 14).

Jugendliche Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

§ 26a.

(1)  Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern ausgebildet und diese ausschließlich oder teilweise auf einem Fahrzeug mit eingebautem Kontrollgerät gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 oder 5 AZG eingesetzt, so hat die Aufzeichnung der Lenkzeiten und Lenkpausen auf solchen Fahrzeugen mittels Ausdruck vom digitalen Kontrollgerät oder Schaublättern zu erfolgen. Verfügt die bzw. der Jugendliche über eine Fahrerkarte, hat sie bzw. er diese zu verwenden. § 17a AZG ist anzuwenden.

(2)  Werden die Jugendlichen ausschließlich auf Fahrzeugen ohne eingebautem Kontrollgerät eingesetzt, so ist für jede und jeden Jugendlichen über ihre bzw. seine Lenkzeiten und Lenkpausen ein Wochenberichtsblatt zu führen. Werden die Jugendlichen teilweise auf solchen Fahrzeugen eingesetzt, sind in das Wochenberichtsblatt nur jene Lenkzeiten und Lenkpausen einzutragen, die nicht durch Ausdrucke, Schaublätter oder gegebenenfalls durch die Daten von der Fahrerkarte gemäß Abs. 1 dokumentiert werden können.

(3)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Jugendlichen während der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung der Kontrollgeräte zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.

(4)  Während der Fahrten sind Ausdrucke, Schaublätter und Wochenberichtsblätter der vorangegangen 56 Tage sowie gegebenenfalls die Fahrerkarte mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Auf all diese Aufzeichnungen ist auch § 17b AZG anzuwenden.

(5)  Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40243268

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