Gebührenfreiheit
§ 13
Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)