Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten zu zahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten zu zahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)