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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsempfängers in Österreich der nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zum Nachweis des Pensionsanspruches nach den finnischen Rechtsvorschriften eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.

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