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Artikel 13 Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 13

Artikel 13

Verfahren

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.

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