Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 13
Artikel 13
Verfahren
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.
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