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Artikel 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.

(2) Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 des Abkommens sind

  1. 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
  2. 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
  3. 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
  4. 4. Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benützt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
  5. 5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
  6. 6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
  7. 7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
  8. 8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
  9. 9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
  10. 10. Blindenführhunde;
  11. 11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
  12. 12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Finnland 1 700 Finnische Mark übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung ausgestellt hat.

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