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§ 2 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

§ 2

Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

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