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§ 98 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 98.

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Schlagworte

Tilgung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101513

alte Dokumentnummer

N6198511341T

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