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§ 92 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Verlust der schulfesten Stelle

§ 92.

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101507

alte Dokumentnummer

N6198511335T

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