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§ 74 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 74.

(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes des Leiters oder des Antrags des Lehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. 2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

(2) Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Gilt für den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung), so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Lehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung nachweislich zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Schlagworte

Dienstbehörde

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111965

alte Dokumentnummer

N6199656394J

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