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§ 58 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung

§ 58.

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe V

07,000

Werteinheiten

2. Dienstzulagengruppe IV

10,500

Werteinheiten

3. Dienstzulagengruppe III

14,875

Werteinheiten

4. Dienstzulagengruppe II

17,500

Werteinheiten

5. Dienstzulagengruppe I

19,250

Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung

 

 

   

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229554

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