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§ 31 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Lehramtliche Pflichten

§ 31.

(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Der Lehrer kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; er kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden.

Schlagworte

Schülerberatungsdienst, Verwaltungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105507

alte Dokumentnummer

N6199115671J

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