Diensttausch
§ 20.
Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).
Schlagworte
Dienstwechsel
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40002107
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)