Zeugnis
§ 18a.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40160369
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