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§ 116 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden. Gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden. Gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2016 nicht anzuwenden. Gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

Beitragsverrechnung

§ 116.

(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 60 des Pensionsgesetzes 1965.

(2) Tritt ein Lehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Lehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Lehrers anzuzeigen.

(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Lehrer trägt.

(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.

Schlagworte

Refundierung, Dienstwechsel, Kostentragung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40035424

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