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§ 109 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Einspruch

§ 109.

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Schlagworte

abgekürztes Verfahren, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101524

alte Dokumentnummer

N6198511352T

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