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§ 104 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

§ 104.

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen haben durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

Schlagworte

Bescheid, Bezug, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101519

alte Dokumentnummer

N6198511347T

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