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Artikel XV LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 116a und 127, BGBl. Nr. 296/1985)

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Schlagworte

Pensionsreform-Gesetz 1993 – PRG 1993, BGBl. Nr. 334/1993

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12161608

alte Dokumentnummer

N6199655045J

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