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§ 61 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

6. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG Bericht des Leiters

§ 61

Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.

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