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§ 18 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18

Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

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